Verbot für Einwasserung von Wanderbooten
Um die Zuger Gewässer wirkungsvoll vor einer Ausbreitung der Quaggamuschel zu schützen, hat der Regierungsrat ein Verbot für die Einwasserung von Wanderbooten (Boote ohne ZG-Kontrollschild) in den Zuger- und Ägerisee erlassen.
Warum braucht es ein Verbot?
Die Zuger Gewässer sind wichtiger Lebensraum für diverse heimische und schützenswerte Tier- und Pflanzenarten. Durch die Nutzung von Booten in verschiedenen Gewässern besteht jedoch die Gefahr, dass gebietsfremde, invasive Arten in den Kreislauf gelangen und große Schäden anrichten. Eine akute Bedrohung stellt die Quaggamuschel dar. Die aus dem Schwarzmeerraum stammende Muschelart breitet sich in den Schweizer Seen rasant aus. Ihre Vermehrung bedroht heimische Tierarten und führt zu erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schäden.
In den Zuger Gewässern wurde die Muschel erfreulicherweise noch nicht nachgewiesen. Damit das so bleibt und um den bestmöglichen Schutz der Zuger Gewässer zu gewährleisten, sind zeitnahe weitergehende Massnahme erforderlich. Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Bootsreinigungspflicht sowie eine Bewilligungspflicht für gewässerwechselnde Boote verordnet. Besonders Freizeitschiffe, die in unterschiedlichen Gewässern eingesetzt werden, gelten als potenzielle Verbreiter von aquatischen, invasiven Neobiota.
Eine fachmännische Schiffsreinigung vor dem Einwassern ist eine wirkungsvolle Massnahme, um die Gefahr der Einschleppung von Neobiota zu reduzieren. Allerdings ist die Reinigung der Schiffsmotoren bei gewissen Bootstypen sehr schwierig oder nur durch Fachpersonal möglich. An diesen teils unzugänglichen Bereichen können sich Quaggamuscheln unbemerkt festsetzen und in andere Gewässer transportiert werden. Ein Verbot von Wanderbooten gilt aktuell als die effektivste Massnahme und reduziert dieses Einschleppungsrisiko erheblich.
Einwasserungsverbot für Wanderboote (Boote ohne ZG-Kontrollschilder)
Mit einer Verordnung, die vorerst auf ein Jahr ab Inkrafttreten beschränkt wird, reagiert der Zuger Regierungsrat auf die akut drohende Gefahr der Einschleppung der Quaggamuschel.
Er verbietet die Einwasserung von Wanderbooten auf dem Ägerisee und den im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees. Als Wanderboote gelten alle Boote, die nicht im Kanton Zug immatrikuliert sind (Boote ohne ZG-Kontrollschildern).
Für besondere Anlässe, wie beispielsweise Sportregatten, oder in anderweitig begründeten Einzelfällen kann die Direktion des Innern unter Auflagen Ausnahmebewilligungen erteilen.
Polizeiliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen Bestimmungen der Verordnung wird die Zuger Polizei ermächtigt, Boote vorübergehend und auf Kosten und Gefahr der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers sicherzustellen. Die Zuger Polizei kann ausserdem eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers anordnen.
Im Kanton Zug angemeldete Boote
Für im Kanton Zug immatrikulierte Boote gelten im Falle eines innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Gewässerwechsels vor der Wiedereinwasserung in den Zuger- oder Ägerisee die bestehenden Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflichten.
Formular Einwasserungsbewilligung
Gesuch für die Einwasserung eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes bei Gewässerwechsel oder eines auswertigen Schiffes nach § 9b* der kantonalen Bootsstationierungsverordnung (BSVO; BGS 753.3).
Das ausgefüllte Formular ist dem Amt für Wald und Wild per Mail einzureichen: info.afw@zg.ch. Das Gesuch wird in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeitet.
Gesuchsformular Einwasserung
Häufige Fragen
Welche Boote dürfen aktuell ohne Bewilligung im Zuger- oder Ägerisee einwassern?
Alle Boote mit ZG-Nummern, wenn kein Gewässerwechsel stattgefunden hat. Wechsel zwischen dem Ägerisee und dem Zugersee gelten als Gewässerwechsel und müssen gemeldet und bewilligt werden.
Welche Boote brauchen eine Bewilligung zum Einwassern?
- Alle Boote mit ZG-Nummer, welche das Gewässer wechseln
- Alle in anderen Kantonen immatrikulierte Boote, unabhängig davon ob ein Gewässerwechsel stattfindet oder nicht.
Wer erhält eine Bewilligung vom AFW fürs Einwassern?
- Boote mit ZG-Nummer welche das Gewässer wechseln
- Boote mit SZ, LU oder ZH-Nummer, welche glaubhaft darlegen können, dass ein Bezug zum Zuger- oder Ägerisee besteht (z.B. Liegeplatz in einem der Seen etc.)
- Für Boote aus allen anderen Kantonen werden nur Bewilligungen für Arbeitsboote, Regatten oder Kurse erteilt. Freizeitboote (z.B. zum Fischen) erhalten keine Bewilligungen
Welche Boote/Wasserfahrzeuge fallen nicht unter das Gesetz?
Alle Wasserfahrzeuge ohne Immatrikulation. Dazu gehören i.R. Kajaks, Kanus, Sport-Ruderboote, Windsurfer, Foils, Kite, SUP’s etc.