Amtsärztliches
Amtsärztliche Tätigkeiten umfassen vielfältige Aufgaben an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Darunter fallen die gerichtsärztliche Tätigkeit bei aussergewöhnlichen Todesfällen, verkehrsmedizinische Aufgaben, der Vollzug der Epidemiengesetzgebung sowie weitere Tätigkeiten.
Amtsärztliche Aufgaben
Amtsärztliche Tätigkeiten umfassen vielfältige Aufgaben an der Schnittstelle zwischen Medizin und Recht. Darunter fallen zum Beispiel
- die gerichtsärztliche Tätigkeit bei aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektionen);
- verkehrsmedizinische Aufgaben wie die Fahreignungsbeurteilung gemäss Strassenverkehrsrecht;
- die Überprüfung der Anordnung von Zwangsmassnahmen bei Urteilsunfähigen und im Zusammengang der fürsorgerischen Unterbringung bei Selbst- oder Fremdgefährdung – soweit nicht primär die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist;
- Meldestelle für Gefährdungsmeldungen nach Art. 3c (BetmG);
- der Vollzug der Epidemiengesetzgebung.
Im Kanton Zug ist der Kantonsarzt für diese Aufgaben zuständig. Dabei wird er von einigen Ärztinnen und Ärzten ausserhalb des Amts unterstützt. Für medizinisch-pflegerische Zwangsmassnahmen zu Bewegungseinschränkungen, übertragbare Krankheiten und Schwangerschaftsabbruch bestehen spezifische gesetzliche Meldepflichten an den Kantonsarzt. Aussergewöhnliche Todesfälle sind primär der Polizei oder bei Unklarheiten zur Meldung allenfalls dem Kantonsarzt zu melden.
Verkehrsmedizin
Gewisse Personen müssen periodisch ärztliche Zeugnisse beim Strassenverkehrsamt einreichen. Dazu gehören
- Personenwagenlenkende sowie andere Ausweisinhaber ab dem 75. Lebensjahr;
- Lenkende von Fahrzeugen höherer Kategorien;
- Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen.
Unter bestimmten Umständen sind vertrauensärztliche Abklärungen erforderlich. Gemäss Strassenverkehrsgesetz (Art. 15e Abs. 1 lit. e und Abs. 3 SVG) kann zudem jede Ärztin und jeder Arzt Personen melden, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder wegen Sucht nicht fähig sind, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Melderecht). Diese Meldung erfolgt an die Aufsichtsbehörde für Ärzte (Kantonsarzt) oder an das Strassenverkehrsamt.
Fürsorgerische Unterbringung (FU) / Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen stellen in jedem Fall einen schweren Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf persönliche Freiheit eines Menschen dar. Bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung sind sie manchmal die einzige zur Verfügung stehende Möglichkeit, um grösseren Schaden abzuwenden.
Hier finden Sie die Formulare für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie weitere nützliche Informationen. Bei der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (FU) müssen Sie eine Kopie des Formulars an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug schicken. Das Anordnungsprotokoll für bewegungseinschränkende Massnahmen müssen Sie dem Kantonsarzt zustellen.
Epidemiengesetz
Die Epidemiengesetzgebung verpflichtet Bund und Kantone zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten. Der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Verordnungen regeln die Meldung des Auftretens solcher Krankheiten, die Meldekriterien und Meldefristen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den übertragbaren Krankheiten.
Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)
Die IGV regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Infektionskrankheiten. Ein Hauptziel der IGV ist, die weltweite Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ohne den Personen- und Güterverkehr unnötig einzuschränken.
Schwangerschaftsabbruch
Jeder Schwangerschaftsabbruch muss gemäss Art. 119 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Dabei müssen die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis bewahrt werden.
Laut § 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung muss ein Schwangerschaftsabbruch innert 30 Tagen an den Kantonsarzt gemeldet werden.
Todesfall/Leichenpass
Todesbescheinigungen werden immer von einer Ärztin oder von einem Arzt ausgestellt. Ärztliche Todesbescheinigungen sind beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zu bestellen unter info.zibu@zg.ch.
Todesfälle sind den gemeindlichen Zivilstandsämtern zu melden. Für amtliche Abklärungen wird der Kantonsarzt beigezogen (Legalinspektion).
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00
Termine nach Vereinbarung