Kantonswechsel / Wegzug
Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) können in bestimmten Situationen einen Kantonswechsel beantragen. Hauptgründe für einen solchen Wechsel sind das Zusammenführen der Kernfamilie oder eine schwerwiegende Gefährdung.
Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S)
Über den Kantonswechsel entscheidet in jedem Fall das Staatssekretariat für Migration (SEM). Je nach Fallkonstellation werden im Voraus die Kantone angefragt, ob sie dem Gesuch zustimmen oder nicht. Das Gesuch ist deshalb direkt einzureichen beim Staatssekretariat für Migration, Direktionsbereich Asyl und Rückkehr, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Obige Regelung gilt für Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F). Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) stellen ein Gesuch um Kantonswechsel direkt beim Amt für Migration. Bei weggewiesenen Personen, für die das SEM eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Kantonswechsel ausgeschlossen.
Für Personen mit Status S ist der Kantonswechsel in jedem Fall bewilligungspflichtig. Schutzbedürftige (Ausweis S) müssen ein schriftliches Gesuch einreichen beim Staatssekretariat für Migration, Taskforce Kantonswechsel Ukraine, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Ein Kantonswechsel wird beispielsweise in den folgenden Konstellationen bewilligt:
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Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; Grosseltern.
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Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problemen oder Altersgebrechen), sofern damit das Betreuungs-Setting verbessert werden kann.
Der Umzug in den anderen Kanton darf erst erfolgen, wenn die Bewilligung durch das SEM erteilt wurde.
Paket Adresse
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