Luftschadstoffquellen
Der Ausstoss der meisten Schadstoffe ist in den letzten 30 Jahren zurückgegangen. Hauptverursacher der heute noch vorhandenen Luftbelastung sind der motorisierte Verkehr, Holz-, Öl- und Gasheizungen, Landwirtschaft und Industrie.
Die Feuerungskontrolle bei Öl-, Gas- und Holzfeuerungen
Ziel der Feuerungskontrolle bei Feuerungsanlagen ist ein schadstoffarmer und wirtschaftlicher Betrieb. Optimal gewartete Feuerungen leisten einen wesentlichen Beitrag an die Luftqualität und damit an die Erhaltung unserer Gesundheit. Bei allen Messungen gilt bei Überschreiten der Grenzwerte eine Einregulierungspflicht. Ist die Feuerung auch dann noch nicht in Ordnung, wird sie sanierungspflichtig.
Öl -und Gasfeuerungen
Für die Überprüfung von Öl- und Gasfeuerungen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW sind die Zuger Gemeinden zuständig. Dazu werden die Anlagenbetreiber von Ölfeuerungen alle zwei Jahre, jene von Gasfeuerungen alle vier Jahre aufgefordert, ihre Feuerungsanlagen durch eine qualifizierte Fachperson messen und allenfalls einregulieren zu lassen.
An allen grossen Feuerungsanlagen über 1 MW veranlasst das Amt für Umwelt (AFU) alle zwei Jahre eine Emissionsmessung, welche nur von spezialisierten Firmen durchgeführt werden darf. Feuerungsanlagen mit einer Leistung von über 350 kW werden dem AFU von den Gemeinden zur Abnahmemessung gemeldet.
Holzfeuerungen
Kleine Holzfeuerungen bis 70 kW Leistung dürfen nur mit naturbelassenem Holz betrieben werden (Ausnahme Restholzfeuerungen wie z. B. in Schreinereien). Zuständig für den Vollzug sind die Gemeinden.
Bei Holz-Zentralheizungen sowie gewerblich genutzten Backöfen (z. B. Pizzaöfen) müssen alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Bei Restholz-Feuerungen gilt ein zweijähriger Messturnus, bei welchem CO- und Feststoffemissionen gemessen werden.
Bei Holz-Einzelherden und Holz-Einzelraumfeuerungen (Kochherde, Kachelöfen, Cheminées) finden keine Messungen, dafür alle zwei Jahre eine Kontrolle statt. Dabei begutachtet eine zugelassene Fachperson die Feuerungsanlage sowie das Brennstofflager. Sie nimmt eine Aschenprobe für die Untersuchung auf Schadstoffe und berät den Anlagenbetreiber hinsichtlich Brennstoff und optimalem Betrieb der Anlage.
Neue Holzfeuerungen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden, bei welcher sowohl die CO-Emissionen wie auch die Feststoffemissionen gemessen werden. Die Abnahmemessung muss grundsätzlich auch bei neuen Einzelraumfeuerungen durchgeführt werden, wenn sie über keine Konformitätserklärung des Herstellers oder über kein Staubabscheidesystem verfügen.
Alle Holzheizkessel ausser Pelletheizungen müssen mit einem ausreichenden Wärmespeicher ausgerüstet sein. Ist dies nicht der Fall, muss bis spätestens 2028 ein Speicher nachgerüstet werden.
Grosse Holzfeuerungen ab 70 kW sowie alle Restholzfeuerungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Kantons.
Holzfeuerungen richtig betreiben
Holz ist ein bedeutender erneuerbarer Brennstoff: klimaneutral, nachwachsend und lokal verfügbar. Falsch betriebene, schlecht gewartete und alte Holzfeuerungen stossen allerdings erhebliche Mengen an Luftschadstoffen aus (z. B. Feinstaub, Stickoxide, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe). Durch missbräuchlichen Einsatz von verbotenen Brennstoffen wie beispielsweise Bretter und Balken, Harassen und Paletten oder gar Hauskehricht entstehen zusätzlich giftige Dioxine, Schwermetalle und Salzsäure. Diese Stoffe gefährden Mensch und Umwelt und bringen die schadstoffarmen Holzfeuerungen in Verruf.
Feuern mit Holz ist sinnvoll, wenn es richtig gehandhabt wird. Mit einfachen Massnahmen gelingt es, eine Holzfeuerung schadstoffarm zu betreiben.
Feuern im Freien
Grünabfälle gehören nicht ins Feuer. Unserer Luft zuliebe ist das Verbrennen von Waldabraum und von Feld- und Gartenabfällen im Freien grundsätzlich verboten. Die Luft wird so weniger mit Schadstoffen belastet, die Fruchtbarkeit des Bodens bleibt erhalten und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen werden aufgewertet. Weiterhin erlaubt sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer (1. August). Ausnahmen, z. B. zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen, Pflanzenkrankheiten oder auch bei Dornen tragenden Sträuchern, sind möglich. Dazu braucht es eine Bewilligung des zuständigen Revierförsters oder des Feuerbrandkontrolleurs.
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