Mobilfunkanlagen
Im Kanton Zug sind die Gemeinden die Bewilligungsbehörde für Mobilfunkanlagen. Für die fachliche Unterstützung und für die Nachführung unseres Antennenkatasters, reichen sie uns die Baugesuchs Unterlagen zur Stellungnahme weiter.
Baubewilligung
Zu jedem Baugesuch einer Mobilfunkanlage wird ein Standortdatenblatt eingereicht. Dieses beinhaltet Angaben zur Sendeleistung, den Hauptstrahlrichtungen, sowie den Antennen und zeigt die erwartete Strahlenbelastung in der Umgebung auf. Wir überprüfen diese Angaben und führen eine rechnerische Simulation der Anlage durch. Sollten Abweichungen auftreten, ist das Standortdatenblatt durch den Betreiber anzupassen. Wenn die Vorgaben der NISV eingehalten sind, erstellen wir eine Stellungnahme zuhanden der Gemeinde. Diese enthält Empfehlungen für Abnahmemessungen und andere Auflagen.
Bagatelländerung
Änderungen an einer Mobilfunkanlage benötigen ebenfalls ein Baugesuch. Ausser, wenn gewisse Kriterien eingehalten werden. Seit dem 1. April 2022 ist die neue Mobilfunkempfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) in Kraft. Diese empfiehlt ein vereinfachtes Verfahren, sofern sich die Immissionen nicht bedeutend erhöhen. Wir empfehlen den Zuger Gemeinden beide Optionen. Mit einer Ausnahme: Bei einer Änderung einer Antenne von konventionell auf adaptiv, ist ein Baugesuch erforderlich. Somit wird auch das rechtliche Gehör berücksichtigt.
Bagatelländerungsgesuche werden bei uns eingereicht und überprüft. Sind die Bagatellkriterien eingehalten, wird das Gesuch mit Schreiben an die Gemeinde freigegeben.
Mikrozellen und temporäre Funkanlagen
Funkanlagen unter 6 Watt Sendeleistung (ERP; Äquivalente Strahlungsleistung) sind gemäss NISV nicht bewilligungspflichtig. Im Kanton Zug sind alle diese aussen installierten Anlagen jedoch meldepflichtig. Dafür ist ein Meldeformular auszufüllen und uns einzureichen.
Auch temporäre Mobilfunkanlagen (Cell on Wheels; COW) sind uns zu melden.
5G und adaptive Antennen
Für den Ausbau des 5G-Netzes werden herkömmliche Antennen, wie auch Antennen mit einer neuen Abstrahlcharakteristik eingesetzt, sogenannte adaptive Antennen. Diese nutzten vielfach die Frequenzbänder im Bereich von 3400 bis 3800 MHz. Der Mobilfunkdienst 5G kann jedoch auf verschiedenen Frequenzbändern betrieben werden, sowie auch auf einer bereits bewilligten Frequenz einer herkömmlichen Antenne. Ein Dienstwechsel bzw. eine Dienstaufschaltung ist vergleichbar mit einem Software Update. Der benötigte Dienst wird auf einer bewilligten Frequenz aufgeschaltet. Vielfach wurde nun auf dem bestehenden 2100 MHz Band anstelle von 3G, neu 5G betrieben. Die Dienste gelten als technisch neutral und werden in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) nicht unterschieden. Daher braucht es für diesen Dienstwechsel keine Bewilligung.
Die Installation einer adaptiven Antenne ist jedoch bewilligungspflichtig.
Auf der Webseite des Bundes «funksender.ch» bzw. «map.geo.admin.ch» sind die aktiven Funkdienste (2G, 3G, 4G, 5G) ersichtlich. Diese aktiven Dienste sind nicht mit dem Betrieb von adaptiven Antennen gleichzustellen.
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