Bewilligung & Meldung
Alle Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.
Bewilligungspflichtige Anlagen
Bei folgenden Lager- und Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt eine Bewilligungspflicht:
- In den Gewässerschutzbereichen Ao und Au und im Zuströmbereich Zu mit einem Nutzvolumen von mehr als 2’000 Liter je Lagerbehälter
- Bei grösseren Sanierungsarbeiten an Tank- und Lageranlagen
- Bei Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten
- In den Grundwasserschutzzonen S3 für freistehende Lagerbehälter mit mehr als 450 Liter bis maximal 30'000 Liter Nutzvolumen mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben.
Nicht zulässig in den Grundwasserschutzzonen S3 sind erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sowie Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2’000 Litern Nutzvolumen.
Die Erstellung oder Sanierung einer Tankanlage kann uns mit den nachstehenden Gesuchsformularen zur Bewilligung eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass Lageranlagen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachfirma kontrolliert werden müssen.
Meldepflichtige Anlagen
Nicht bewilligungspflichtige Tank- und Lageranlagen sind meldepflichtig. Dies gilt auch für Gebindelager mit einem totalen Nutzungsvolumen von mehr als 450 Liter. Kontrolle, Betrieb und Wartung unterstehen der Eigenverantwortung der Anlageinhaberin oder des Anlageinhabers. Die Meldung kann per nachstehend verlinktem Formular erfolgen. Für Gebinde unter 20 Liter besteht keine Bewilligungs- oder Meldepflicht.
Notstromanlagen
Bei den Notstromanlagen wird zwischen Stromerzeugungsaggregaten, die mit Diesel oder Heizöl betrieben werden, unterschieden.
Stromerzeugungsaggregate, welche mit Heizöl betrieben werden, müssen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, abgekürzt EZV ein Gesuch stellen und sind bewilligungspflichtig. Allgemeine Informationen finden Sie bei der EZV.
Die nachstehenden Merkblätter "Verwendungsverpflichtung Heizöl für Stationäre Stromerzeugungsanlagen (Generatoren)" und "Steuern und Abgaben auf Heizöl extraleicht" geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen, die für Sie bei der Verwendung von Heizöl extraleicht als Treibstoff oder als Brennstoff von Bedeutung sind.
Vignettenpflicht im Kanton Zug
Im Kanton Zug darf eine Tankanlage erst befüllt werden, wenn eine gültige Vignette vorhanden ist. Nach Ablauf der Frist, die auf der Vignette markiert ist, darf der Tank nicht mehr befüllt werden.
Die Öllieferanten sind informiert, dass sie die Tanks ohne oder mit ungültiger Vignette nicht mehr befüllen dürfen. Mit der Einführung der Tankvignette wissen die Inhaberinnen und Inhaber einer Tankanlage, dass ihre Anlage gemeldet oder bewilligt ist und bis wann die nächste Kontrolle der Anlage fällig ist.
Gut zu wissen:
- Alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Volumen sowie Umschlagplätze fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten.
- Wir führen ein elektronisches Tankkataster mit den bewilligten Tank- und Lageranlagen.
- Bitte rufen Sie uns an, wenn nicht klar ist, ob Ihr Heizöl- oder Lagertank befüllt werden darf oder nicht.
Weiterführende Informationen
Die Kantone haben zusammen mit der Branche die Anforderungen an Tankanlagen definiert und in den Richtlinien der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz, abgekürzt KVU veröffentlicht. Um den gewässerschutzkonformen Vollzug zu garantieren, müssen sämtliche Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten den dort definierten Anforderungen entsprechen.
Nachstehend finden Sie weiterführende Informationen zur Tankprüfung und Tankfachfirmen sowie zu den geltenden Vollzugshilfen und technischen Vorschriften.
Rechtliche Grundlagen
Team
Nathanael Lottenbach
Technischer Sachbearbeiter
6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung