Anwaltskörperschaften
Beabsichtigen Sie, Ihre anwaltliche Tätigkeit im Rahmen einer Anwaltskörperschaft auszuüben? Hier finden Sie nützliche Informationen dazu, was zu beachten ist.
Allgemeines
Die Tätigkeit im Rahmen einer Anwaltskörperschaft wirft besondere Fragen der Unabhängigkeit auf. Aus diesem Grund überprüft die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die relevanten Unterlagen einer Anwaltskörperschaft, wenn sie davon aufgrund einer Meldung gemäss Art. 12 lit. j BGFA oder einem Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister bzw. in die öffentliche Liste Kenntnis erhält.
Die Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Zug oder in die öffentliche Liste bzw. die Aufrechterhaltung des bestehenden Eintrages setzt voraus, dass die Anwaltskörperschaft vollständig von in einem schweizerischen Berufsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beherrscht wird (BGE 144 II 147).
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie für eine Anwaltskörperschaft tätig sein wollen, legen Sie Ihrem Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister bzw. um Änderung Ihrer Daten bitte die Gesellschaftsstatuten bei, es sei denn, diese seien bereits zur Prüfung vorgelegt worden. Ein Statutenentwurf kann auch zur Vorprüfung eingereicht werden. Allenfalls ist eine aktuelle Liste der Anwältinnen und Anwälte einzureichen, für die eine Adressänderung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste vorzunehmen ist.
Gebühren
Die Gebühr für die Eintragung ins Anwaltsregister bzw. in die öffentliche Liste beträgt 100 bis 600 Franken (§ 26 Abs. 1 lit. d KoV OG).
Mutationen gemäss Art. 12 lit. j BGFA sind kostenlos.
Musterstatuten
Für den Fall, dass Sie erst im Begriff sind, eine Anwalts-AG oder Anwalts-GmbH zu gründen, stellen wir Ihnen hier Musterstatuten zum Download zur Verfügung.
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