Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA ins Zuger Anwaltsregister
Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Ihr Anwaltspatent in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA erworben haben und sich ins Zuger Anwaltsregister eintragen lassen wollen.
Ausreichende Berufspraxis im Schweizer Recht
Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA können sich ins Anwaltsregister des Kantons Zug eintragen lassen, wenn sie während mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste eingetragen waren und nachweisen, dass sie während dieser Zeit effektiv und regelmässig im schweizerischen Recht tätig waren.
Mit dem Eintrag ins Anwaltsregister sind diese Personen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit einem kantonalen Anwaltspatent gleichgestellt. Angesichts dessen, dass der Eintrag im Anwaltsregister die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt zur uneingeschränkten Vertretung von Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden im Monopolbereich ermächtigt, wird bei der Prüfung des Gesuchs das Gewicht auf die forensische Tätigkeit gelegt.
Damit von einer effektiven und regelmässigen Tätigkeit gesprochen werden kann, wird grundsätzlich verlangt, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in drei Jahren rund 30 Verfahren bzw. rund 10 Verfahren pro Jahr geführt hat. Zudem muss das Tätigkeitsgebiet breit sein und sämtliche Rechtsgebiete im Monopolbereich (Zivil- und Strafrecht) abdecken. Der Nachweis der effektiven und regelmässigen Tätigkeit im schweizerischen Recht ist durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt zu führen. Es sind alle relevanten Informationen und Dokumente vorzulegen und insbesondere auch Angaben über die Zahl und die Art der bearbeiteten Rechtsgebiete zu machen. Dies hat mit einer Liste über die forensische Tätigkeit zu erfolgen (Prozessnummer, Instanzenzug, Gegenstand bzw. Rechtsgebiet, Zeitraum und Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit) sowie einer Liste über die Beratungsmandate (Gegenstand bzw. Rechtsgebiet, Zeitraum und Dauer, Art und Umfang der Tätigkeit) und einem Zeitnachweis (Stundenaufstellung pro Monat, verrechnete Stunden etc., allenfalls Angaben über die jährlichen Bruttoeinnahmen aus den Mandaten, Angaben über allfällige Unterbrüche der Tätigkeit).
Eignungsprüfung und Fachgespräch
Werden die oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die beruflichen Fähigkeiten im Schweizer Recht entweder in einem Gespräch nachgewiesen oder es kann eine Eignungsprüfung abgelegt werden.
Weitere Angaben zum Inhalt und Ablauf sowie zur Zulassung und Anmeldung entnehmen Sie bitte § 17-19 (Eignungsprüfung) bzw. § 20-22 (Fachgespräch) der Anwaltsprüfungsverordnung.
Zuständig ist sowohl für die Eignungsprüfung als auch für das Fachgespräch die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug. Die Prüfung ist kostenpflichtig.