Schausteller, Zirkusbetreiber und Reisendengewerbe
Schausteller sind natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an nicht festen Standorten dem Publikum zu dessen Unterhaltung Anlagen zur Verfügung stellen.
Zirkusbetreiber stellen nicht nur Anlagen zur Verfügung, sondern unterhalten das Publikum mit Darbietungen.
Bewilligungen
Das Reisendengewerbe unterliegt in der Schweiz grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Die entsprechenden Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt und sind im ganzen Gebiet der Schweiz gültig.
Als Reisendengewerbe wird jede kommerzielle Tätigkeit bezeichnet, bei der Konsumentinnen und Konsumenten im Umherziehen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Unter den Begriff Reisendengewerbe fallen beispielsweise:
- Kleinreisende
- Markthändler
- Wanderlagerbetreiber
- Schausteller
- Zirkusse
- fliegende Händler
- Hausierer
- Wanderhandwerker
Bewilligungsfrei
Verkauf auf Märkten, an Messen und an Ausstellungen, Strassenkünstler und Strassenmusikanten usw.
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
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